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§11 Sach- und Fachkundeachweis

§11 Sach- und Fachkundeachweis

Foto: Sachkundenachweis.de
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Schon seit 20 Jahren bietet der VDA (Verband Deutscher Vereine für Aquarien- und Terrarienkunde e.V. gegr. 1910) für seine Mitglieder Schulungen an, die vorhandene Kenntnisse vertiefen oder neues Wissen vermitteln helfen. Seit 2007 arbeitet die DGHT (Deutsche Gesellschaft für Herpetologie und Terrarienkunde e.V.) gemeinsam mit dem VDA, im Bereich der Wissensvermittlung unter dem Dach der VDA/DGHT GbR, gemeinsam für eine fachlich fundierte Tierhaltung und bietet neben den Schulungen für die Hobbyaquarianer und- terrarianer auch die Sachkundeschulungen und Prüfungen nach §11 TSchG an.

Jedes Jahr werden an zugelassene Sachkundezentren zu verschiedenen Terminen diese Schulungen und Prüfungen durchgeführt. Wer sich dazu informieren möchte, kann sich auf der Webseite www.sachkundenachweis.de die aktuellen Termine der Zentren und ein Anmeldformular herunterladen.

Die Schulungen umfassen die Wissensgebiete Tierschutz, Artenschutz, Gesetze, Richtlinien und Verordnungen für den Zoofachhandel, Wasserpflege, Wasserchemie und -biologie, Anatomie, Physiologie und Biologie, Struktur und Pflege von Verkaufsanlagen, Handling und Pflege der Tiere.

Im Gegensatz zum gewerblichen Halter ist der private Tierhalter nicht verpflichtet seine Sachkunde nachzuweisen. Allerdings wird, im §2 des TSchG, die Sachkunde eines Tierhalters gefordert. So kann jeder ambitionierte Tierhalter der eine Verantwortung für ein Lebewesen trägt in seinem Verein, Arbeitskreis oder einem zugelassenen Zentrum, seine Kenntnisse, in Schulungen oder angebotenen Themenabenden, vertiefen.

 

Hintergrundinformationen

Der Handel mit Heimtieren ist zulassungspflichtig. Wer ein Zoofachgeschäft eröffnen möchte, muss gemäß TSchG § 11 Abs. 3 bei der zuständigen Veterinärbehörde eine Genehmigung einholen. In einem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind anzugeben: 1. die zum Sortiment gehörenden Tierarten und die Stückzahl 2. die Räume und Einrichtungen für die Tierhaltung 3. die für die lebenden Tiere verantwortliche Person. Die in einem Zoofachgeschäft für die Tiere verantwortliche Person ist verpflichtet, gegenüber dem örtlichen Veterinäramt ihre langjährige praktische Erfahrung im Umgang mit den handelsrelevanten Heimtierarten nachzuweisen. „Langjährig“ wird dabei meist mit etwa drei Jahren gleichgesetzt. Das bedeutet, der Antragsteller muss Unterlagen einreichen, die die praktische Erfahrung im Umgang mit den Heimtierarten sowie die theoretischen Kenntnisse belegen. Manchmal lädt die nach Landesrecht zuständige Behörde die Antragsteller zusätzlich zu einem Fachkundegespräch (mündliche Prüfung). Zu diesem Fachgespräch kann die Behörde externe Experten als Prüfungskommission hinzuziehen. In einigen Bundesländern (Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg) ist das zusätzliche Fachkundegespräch quasi obligatorisch. Wer seine Ausbildung in einem Betrieb ohne Lebendtier-Sortiment absolviert hat, kann den Sachkundenachweis aufgrund der fehlenden Erfahrung im Umgang mit Tieren nicht erbringen. Wer z.B. als Züchter, Tierpfleger, privater Tierhalter etc. auch mit Tieren handeln bzw. die verantwortliche Person in einem Zoofachgeschäft werden will, muss ebenfalls einen Antrag bei der örtlichen Veterinärbehörde stellen und seine langjährige Erfahrung im Umgang mit allen Heimtieren, die ins Sortiment aufgenommen werden sollen, nachweisen. Die Erfarung im Umgang mit den handelsrelevanten Tierarten und die theoretische Sachkunde können Antragsteller mit Hilfe von Unterlagen beispielsweise über Zuchterfolge und ggf. auch durch eidesstattliche Erklärungen Dritter beweisen. Nach Prüfung dieser Unterlagen lädt die Behörde sie häufig zu einem zusätzlichen bzw. in einigen Bundesländern auch quasi obligatorischen Fachkundegespräch (mündliche Prüfung). Zur Vorbereitung für ein Fachkundegespräch kann das Ausbildungssystem des ZZF (mit Beispielfragen) bestellt werden: Informationen über die Ausbildung zum Zoofachhändler gibt es bei Stellen der Agentur für Arbeit sowie der Industrie- und Handelskammer (IHK).  

Zur Prüfung VDA-DGHT Sachkunde nach § 11 Tierschutzgesetz

Foto: Sachkundenachweis.de
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Veranstalter der Schulungen und Prüfungen sind die Verbände VDA und DGHT. Firmen, öffentliche Einrichtungen oder Institute stellen lediglich die Räumlichkeiten sowie Aquarien- und Teichanlagen zur Verfügung. Die Prüfung besteht aus zwei Teilen, der schriftlichen Prüfung, der praktisch-mündlichen Prüfung. Voraussetzung für die Teilnahme an der praktischmündlichen Prüfung ist die bestandene schriftliche Prüfung. Die Prüfungen müssen von zwei zugelassenen Prüfern der Verbände in Gegenwart eines Amtsveterinärs abgenommen werden. Die Schulungsunterlagen des VDA wurde in den letzten Jahren von Dr. Stefan Hetz und Dieter Untergasser total überarbeitet und werden demnächst zur Gleichstellungsanerkennung eingereicht. Die neue Schulung und Prüfung umfasst die Sachgebiete Süßwasseraquaristik, Gartenteich und Meerwasseraquaristik. Dazu soll später noch der Bereich „Wirbellose Tiere“ hinzukommen. Die Schulung über zwei Tage dient der Aufarbeitung des Fachwissens der Kandidaten. Sie müssen vorher die umfangreichen VDA-DGHT Schulungsunterlagen intensiv durcharbeiten. In der Schulung werden dann die Wissenslücken aufgearbeitet, das Wissen vertieft und eventuell noch bestehende Unklarheiten beseitigt. Das geschieht im Dialog zwischen den Ausbildern und den Teilnehmern, durch Experimente zur Wasserchemie sowie in praktischer Gruppenarbeit. Zudem erfolgt eine praktische Unterweisung zum Fangen, Transportieren, Auspacken und Eingewöhnen der betreffenden Tiere für jedes Sachgebiet. Die Schulung umfasst die Wissensgebiete Tierschutz, Artenschutz, Gesetze, Richtlinien und Verordnungen für den Zoofachhandel, Wasserpflege, Wasserchemie und -biologie, Anatomie und Biologie der Fische, Fischarten, Fischkrankheiten, Struktur und Pflege von Verkaufsanlagen, Handling und Pflege der Fische. Wer sich nicht vorher intensiv mit den Schulungsunterlagen auseinandersetzt, hat kaum eine Chance die Prüfung zu bestehen. Der Prüfling kann sich für die Bereiche Süßwasseraquaristik, Gartenteich und Meerwasseraquaristik anmelden. Für jeden Bereich muss die vollständige dreiteilige Prüfung abgelegt werden. Nach bestandener Prüfung erhält der Prüfling eine schriftliche Bestätigung. Einige Zeit später, nach der Bearbeitung durch die Geschäftsstelle, erhält der Prüfling einen persönlichen Ausweis vom VDA. Der Ausweis der Verbände ist personenbezogen. Dadurch entsteht oft der Irrtum, dass auch die Zulassung nach § 11 TierSchG auf die Person bezogen sei. Der Ausweis bescheinigt die Sachkunde des Inhabers gegenüber dem Arbeitgeber bzw. gegenüber dem Amtsveterinär des Landkreises, in dem sich das Geschäft befindet. Er kann vom Veterinäramt als gleichgestellt mit dem in § 11 vorgeschriebenen Gespräch mit der Behörde (Amtsveterinär) zum Nachweis der Sachkunde anerkannt werden. Daher ist es wichtig, dass sich der Interessent bevor er sich in einem Prüfungszentrum anmeldet, bei seinem Amtsveterinär erkundigt, ob dieser die VDA-DGHT Prüfung als gleichgestellt mit dem Gespräch anerkennt. Im Gegensatz zu dem personenbezogenen Ausweis der Verbände, gibt es keine natürliche Person mit §11. Die Erlaubnis zum gewerblichen Handel mit lebenden Wirbeltieren wird immer nur auf eine bestehende oder geplante Firma ausgestellt. Wenn eine Person mit bestandener Sachkundeprüfung die Zulassung nach § 11 als verantwortliche Person in einem bestehenden Geschäft erhalten möchte, muss ein Antrag von der Firma an das Veterinäramt gestellt werden. Es kann natürlich vorkommen, dass die verantwortliche Person und Inhaber einer geplanten Firma identisch sind. Das Veterinäramt prüft außer der Sachkenntnis auch ob die Person nicht wegen eines Vergehens im Tierschutz vorbestraft ist (polizeiliches Führungszeugnis). Diese Zulassung gilt dann für die betreffende Person der beantragenden Firma. Nach der bestanden Prüfung sollte sich der Prüfling, vielmehr seine Firma, die Anerkennung vom Veterinäramt schriftlich bestätigen lassen. Die betreffende Person wird dann in die Erlaubnis der Firma eingetragen. Daraus folgt, wenn eine Person den Arbeitsplatz in einen anderen Landkreis wechselt oder sich selbständig macht, ist der Antrag auf Zulassung nach §11 TierSchG bei dem zuständigen Veterinäramt von der neuen Firma wiederum zu stellen. Möchte sich die Person mit einem Zoofachgeschäft selbstständig machen, so ist vor dem Geschäftsbeginn die Zulassung notwendig. Das heißt, ein Geschäft darf erst dann eröffnet werden, wenn die Sachkenntnis nach §11vom zuständigen Veterinäramt anerkannt ist, keine Vorstrafen bestehen und die Räumlichkeiten des Geschäftes den Vorgaben des Tierschutzes entsprechen. Man muss sich also langfristig vorher um diese Genehmigungen kümmern und die Auflagen des Amtes umsetzen. Informationen zu den Lehrgängen und Prüfungen nach § 2 und § 11 des Tierschutzgesetzes zu allen Sachgebieten können auf der VDA / DGHT Internetseite www.Sachkundenachweis.de abgerufen werden. Dort sind die Termine der in den verschiedenen Bundesländern angebotenen Lehrgänge und Prüfungen veröffentlicht. Die ebenfalls von den Verbänden VDA und DGHT angebotene Schulung und Prüfung nach § 2 TierSchG ist eine freiwillige Sachkundeschulung mit Prüfung für Tierhalter, die ihre Fachkompetenz nachweisen aber nicht gewerblich tätig werden wollen.  

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