Zahlreiche nationale und internationale Bestimmungen haben das Ziel, die natürlichen Lebensräume sowie die wildlebenden Tiere und Pflanzen zu schützen. Mit den folgenden Zeilen werden die für den Zoofachhandel in Deutschland relevanten Natur- und Artenschutzbestimmungen vorgestellt.
Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES)
Das 1973 geschlossene „Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen“ (englisch = Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora – CITES), auch bekannt als „Washingtoner Artenschutzabkommen (WA), ist ein völkerrechtlicher Vertrag zur Steuerung des internationalen Handels mit gefährdeten Tieren und Pflanzen sowie den aus ihnen produzierten Erzeugnissen. Das Abkommen enthält drei Anhänge:
• Anhang I: Liste der unmittelbar bedrohten Arten, deren Handel verboten ist.
• Anhang II: Auflistung der schutzbedürftigen Arten, deren Handel bestimmten Auflagen unterliegt (Aus- und Einfuhrgenehmigungen sowie Nachweise über die Unschädlichkeit des Handels für den Bestand).
• Anhang III: Dieser enthält alle Tier- und Pflanzenarten, für die in einzelnen Ländern besondere Bestimmungen gelten.
Auf der alle zwei Jahre stattfindenden Vertragsstaatenkonferenz wird das internationale Artenschutzrecht fortentwickelt. Die Umsetzung des WA in der Europäischen Union wird unter anderem durch die EG-Artenschutzverordnung geregelt. Diese wird in Deutschland durch die Bundesartenschutzverordnung (BArtSchVO) erweitert und verschärft .
Quelle: www.cites.org
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie
Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, kurz FFH-Richtlinie oder Habitatrichtlinie, ist eine Naturschutz-Richtlinie der Europäischen Union. Die „Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen“ hat zum Ziel, wildlebende Arten, deren Lebensräume und die europaweite Vernetzung dieser Lebensräume zu sichern und zu schützen. Welche Arten und Lebensraumtypen geschützt werden, ist in den verschiedenen Anhängen aufgeführt.
Quelle: www.fauna-flora-habitatrichtlinie.de/
EG-Artenschutzverordnung
In der Europäischen Union wird das Washingtoner Artenschutzübereinkommen einheitlich durch die EG-Artenschutzverordnung sowie die dazu erlassene Durchführungsverordnung umgesetzt. Diese Verordnungen regeln sowohl die Ein- und Ausfuhr von Exemplaren in und aus dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaft als auch den innergemeinschaftlichen Handel. Die Artenschutzverordnung stellt über CITES hinaus gehende Anforderungen an die Einfuhr. Die Arten werden je nach Gefährdungsgrad in vier unterschiedlichen Anhängen aufgeführt:
• Anhang A enthält die im Anhang I des WA aufgeführten Arten sowie Arten, die nach Ansicht der Europäischen Union durch jeglichen Handel gefährdet sind.
• Anhang B enthält die Arten des WA-Anhangs II und Arten, die international in solchen Mengen gehandelt werden, dass ihr Überleben in bestimmten Ländern gefährdet werden können.
• Anhang C enthält die Arten des WA-Anhangs III sowie alle anderen vom WA erfassten Arten, sofern nicht bereits in den Anhängen A oder B genannt.
• Anhang D enthält die Arten, bei denen der Umfang der Einfuhren in die Europäische Union eine mengengemäße Überwachung rechtfertigt, um ggf. aus den so ermittelten Zahlen eine stärkere Unterschutzstellung herzuleiten.
Quelle: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:1997R0338:20090610:DE:PDF
Bundesartenschutverordnung
Zu diesen internationalen Regelungen sind im Bundesnaturschutzgesetz und in der Bundesartenschutzverordnung Durchführungsvorschriften sowie Schutzbestimmungen enthalten, die über die internationalen Regelungen hinausgehen. Von den zusätzlichen nationalen Regelungen werden hauptsächlich Arten erfasst, die aufgrund der Europäischen Vogelschutzrichtlinie oder der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) der Europäischen Union geschützt werden sollen. Außerdem werden in Anlage 1 der BArtSchV heimische Tier- und Pflanzenarten unter Schutz gestellt, deren Bestand durch den menschlichen Zugriff gefährdet ist. Der Besitz von Tieren und Pflanzen dieser besonders geschützten Arten sowie deren Vermarktung ist grundsätzlich verboten und nur im Einzelfall beim Vorliegen bestimmter Bedingungen zulässig.
Exemplare von Arten, die in den Anhängen A oder B der EU-Verordnung aufgeführt sind, dürfen nur nach vorheriger Erteilung einer Einfuhrgenehmigung importiert werden. Je nach Anhangszugehörigkeit ist die Erteilung der Genehmigung an unterschiedliche Kriterien geknüpft. Diese Genehmigung kann in den Fällen, in denen Arten betroffen sind, die auch in den Anhängen I bis III WA aufgeführt sind, nur erteilt werden, wenn die entsprechenden Ausfuhrdokumente des Ausfuhrstaates vorhanden sind. Die Einfuhrgenehmigungen und ggf. die Dokumente des Herkunftslandes sind der zuständigen Zollstelle bei der Abfertigung vorzulegen. Exemplare von Arten der Anhänge C und D dürfen nur importiert werden, wenn der Einführer der Zollstelle eine vorbereitete Einfuhrmeldung auf festgelegtem Vordruck vorlegt. Zusätzlich sind bei den Arten des Anhangs C die vorgeschriebenen Ausfuhrdokumente des Ausfuhrstaates erforderlich.
Quelle: http://www.bmu.de/artenschutz/doc/6849.php
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Das Bundesnaturschutzgesetz enthält unter anderem zahlreiche Regelungen zum internationalen Artenschutz, die im Washingtoner Artenschutz-Übereinkommen ihre Grundlage haben. Es dient dem Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope.
Quellen:
http://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/index.html
http://www.duisburg.de/micro2/duisburg_gruen/medien/img/broschuere__bnatschg.pdf
Kontrollbehörden
Wer in der Bundesrepublik Deutschland besonders geschützte Arten hält, hat diese der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich zu melden. Je nach Bundesland ist dies das zuständige Regierungspräsidium oder die Naturschutzbehörde. Diese sind auch die zuständigen Kontrollbehörden für die Überwachung von Besitz und Vermarktung im Inland Die Zollstellen sind für die Überwachung der Ein-/Ausfuhren zuständig.
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