Die Liste der als invasiv geltenden Arten ist erneut durch die EU-Kommission ergänzt worden. Die neue Ergänzungsliste gilt ab dem 2. August 2022. Wichtig ist, dass die fraglichen Arten ab dem Datum der Aufnahme in die Liste noch ein Jahr lang abverkauft werden dürfen (Artikel 32 der Basisverordnung (EU) Nr. 1143/2014). Die Haltung von Exemplaren als invasiv eingestufter Arten, die schon vor der Aufnahme in die Liste gehalten wurden, regelt Artikel 31 der Basisverordnung. Es ist besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass die Tiere nicht entweichen können, und es gilt ein Zuchtverbot.
Die bisherige Liste finden Sie hier. Die neue, komplette Ergänzungsliste ist hier einzusehen.
Für die Heimtierbranche relevant sind möglicherweise diese seit 2.8.2022 neu hinzugekommenen Arten:
- der Zwergwels Ameiurus melas
- die Hörnchenart Callosciurus finlaysonii
- die Süßwasserkrebsart Faxonius rusticus
- die beiden lebendgebärenden Zahnkarpfen Gambusia affinis sowie Gambusia holbrooki
- die Schlangenart Lampropeltis getula mit ihren Unterarten L. getula getula, L. getula floridana, L. getula sticticeps sowie ihren bisherigen Unterarten Lampropeltis californiae (ehem. L. getula californiae – schließt die ehem. Unterart L. getula nigrita ein), Lampropeltis splendida (ehem. L. getula splendida) und Lampropeltis holbrooki (ehem. L. getula holbrooki)
- die Wolfsbarschart Morone americana
- der Rotsteißbülbül Pycnonotus cafer
- die vier Ameisenarten Solenopsis geminata, Solenopsis invicta, Solenopsis richteri, Wasmannia auropunctata
Weitere für die Heimtierbranche relevante oder möglicherweise relevante Arten – hier gelten die Restriktionen aber erst ab 02.08.2024:
- die Fischart Fundulus heteroclitus
- der Wassersalat Pistia stratiotes
- der Krallenfrosch Xenopus laevis
Die jüngste Ergänzungsliste beinhaltet noch weitere Arten, bei denen aber kaum Heimtierrelevanz, bzw. im Falle der Pflanzen, aquaristische oder terraristische Relevanz zu unterstellen ist.